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Steuer & Sozialversicherung.

Für die gesetzliche Rente sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, soweit Sie nicht privat krankenvollversichert sind.

Für die gesetzliche Rente sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, soweit Sie nicht privat krankenvollversichert sind. Bei der Krankenversicherung ist es so wie beim Arbeitsverhältnis auch. Die eine Hälfte zahlt die Rentenversicherung, die andere zahlen Sie. Zusatzbeiträge der Krankenkasse gehen voll zu Ihren Lasten. Bei der Pflegeversicherung ist es leider anders. Hier müssen Sie den Gesamtbeitrag selber zahlen, erhalten also keinen Zuschuss der Rentenversicherung.

Steuerfreiheit der Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Rente – die sog. Altersversorgungsaufwendungen – sind bis 2024 nur teilweise steuerlich abzugsfähig. Ab 2025 sind dann 100 % der Beiträge abzugsfähig. Die eine Hälfte der Beiträge zahlt Ihr Arbeitgeber, und zwar komplett steuerfrei, die andere Hälfte Sie. Die steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers werden auf die insgesamt steuerfreien Aufwendungen angerechnet.

Steuer auf die Rente

Die gesetzliche Rente ist grundsätzlich voll steuerpflichtig. Für alle, die vor 2040 in Rente gehen, gibt es jedoch noch einen Rentenfreibetrag. Die Höhe des Rentenfreibetrages richtet sich nach dem Jahr, in dem Sie in Rente gehen und beträgt z.B. für Neurentner des Jahres 2024 16 % der ersten vollen Jahresrente. Dieser Rentenfreibetrag bleibt dann für die Zukunft konstant. Für künftige Neurentner verringert sich dieser Rentenfreibetrag, da der Prozentwert bis 2040 um jährlich 1 Prozentpunkt sinkt. Der Gesetzgeber sieht für 2024 ein Förderungsgesetz vor, das u.a. diese Staffelung nach § 22 EStG noch einmal nachbessert - die Verabschiedung des Gesetzes steht bis Februar 2024 auf der Agenda der Bundesregierung:   Wachstumschancengesetz - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness.

Sonderausgabenabzug für Altersversorgungsbeiträge


2024 - 98 %
Ab 2025 - 100 %

Rentenfreibetrag nach § 22 EStG

Prozentsatz der ersten vollen Jahresrente

2023 - 17 %
2024 - 16 %
2025 - 15 %
2026 - 14 %
2027 - 13 %
2028 - 12 %
2029 - 11 %
2030 - 10 %
2031 - 9 %
2032 - 8 %
2033 - 7 %
2034 - 6 %
2035 - 5 %
2036 - 4 %
2037 - 3 %
2038 - 2 %
2039 - 1 %
Ab 2040 - 0 %

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