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Informationen nach der Offenlegungs-Verordnung

(Verordnung (EU) 2019/2088 Offenlegungsverordnung)


Präambel

Seit der Verabschiedung des Pariser Übereinkommens und der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklungen der Vereinten Nationen im Jahr 2015, haben Regierungen überall auf der Welt weitere Schritte unternommen, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen und stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu gestalten.

Für Europa gibt der europäische „Green Deal“ das Ziel vor, aus Europa bis zum Jahr 2050 den ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Wie im Aktionsplan für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Kommission verankert, soll der Finanzsektor bei diesem Vorhaben eine zentrale Rolle einnehmen. Der Übergang zu einer kohlenstoffarmen und stärker kreislauforientierten Wirtschaft birgt sowohl Chancen als auch Risiken für die Wirtschaft und die Finanzinstitute.

Die AHV-TÜV beachtet als Finanzmarktteilnehmer i.S. v. Art. 2 Nr. 1 der OffenlegungsVO die hiermit verbundenen Regularien. Dies beinhaltet Transparenz über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in den Anlageprozessen und entsprechende Informationen zu veröffentlichen. Die Verordnung definiert Nachhaltigkeitsrisiken, als Folgen aus Ereignissen oder Rahmenbedingungen, deren Ursachen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung liegen.

Die AHV strebt eine nachhaltige und stetige Ertragskraft der ihr zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte an. Hier stehen Kontinuität und Berechenbarkeit der Erträge vor der Maximierung der Rendite.

Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess

(Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)

Der Berücksichtigung ökologischer, sozialer und die Unternehmensführung betreffender Belange, misst die AHV zum Schutz der Interessen ihrer Versicherten einen steigenden Stellenwert bei. Die soziale Verantwortung und die zunehmende gesellschaftsrechtliche Anforderung an Nachhaltigkeitsaspekte werden bei den Anlagen berücksichtigt und als laufender Prozess in die Abläufe integriert.

Das Risiko „Nachhaltigkeit“ wird nicht isoliert betrachtet, da hier zu subsumierende Faktoren in ihrer Risikowirkung auf alle wesentlichen Risikoarten einwirken und somit zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen. Außerdem ist die Erhebung und anschließende Auswertung von Daten zu Nachhaltigkeitswirkungen noch in den Kinderschuhen. Ein für die Pensionskasse anzuwendender praktikabler Ansatz ist noch nicht verfügbar.

Nachhaltigkeitsrisiken als Teilfaktoren der wesentlichen Risikoarten und deren Vermeidung stärkt die Sicherheit von Kapitalanlagen. Ein wesentliches Steuerungsinstrument ist weiterhin eine breite Risikodiversifikation. Die AHV hat ihre Schuldneradressen, die von ihr beauftragten Asset-Manager und ihre sonstigen Anlagen nach Akzeptanz und Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien klassifiziert. Hier stellt sie auf deren Akzeptanz der Prinzipien für nachhaltiges Investment der Vereinten Nationen (UN-PRI) ab.

Ausgehend vom Begriff Nachhaltigkeit ist die Frage grundlegender Wirkungszusammenhänge von Investments sehr komplex, denn Nachhaltigkeit allein bedeutet nicht zwangsläufig Sicherheit, ohne Nachhaltigkeit ist aber auch keine Sicherheit zu gewährleisten. Ebenso bedeutet Nachhaltigkeit auch nicht zwangsläufig eine ausreichende Rentabilität, keine Nachhaltigkeit hingegen gefährdet diese.

Immerhin ist für die beigemischten Anlagen in Formen erneuerbarer Energien eine CO²-Einsparung zu ermitteln und belegt hier einen messbaren Beitrag zum Klimaschutz, so dass zumindest für dieses Teilportfolio eine positive Klimawirkung zu quantifizieren ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass das „restliche“ Portfolio automatisch eine negative Wirkung entfaltet.

Eine für das Gesamtportfolio aggregierte positive oder eine negative Auswirkung ist jedoch bislang nicht ermittelbar. Die AHV sieht dies als laufend weiterzuentwickelnden Prozess an. Dieser hängt auch von der Entwicklung der Datenqualität und der Regulatorik ab.

Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen

(Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)

„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“

Durch eine intensivere Darstellung von ESG Kriterien in Investmentopportunitäten, suchen sich zahlreiche Datenanbieter zu etablieren und zu entwickeln. Die hieraus zu erkennende Datenflut führt jedoch bei Investoren zu erheblicher Verunsicherung. Die Daten und Informationen sind sehr different aufbereitet und von unterschiedlichen, teilweise weltanschaulichen Schwerpunkten geprägt. Beispielhaft wird auf die in westlichen Gesellschaften unterschiedlichen Einschätzungen zur Kernenergie verwiesen. Daneben ist auch die öffentliche Verfügbarkeit schwierig. Eine belastbare Quantifizierung der Risiken ist aufgrund mangelnder Datengrundlagen und fehlender Messkennziffern meist intransparent und kaum nachprüfbar.

Auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (Proportionalität) berücksichtigt die AHV bei ihren Investitionsentscheidungen keine ausdrücklich etwaig negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gem. Art. 4 (1) b) der EU-Offenlegungsverordnung. Die in dem Entwurf für die technischen Regulierungs-standards (Regulatory Technical Standards) der europäischen Aufsichtsbehörden geforderten umfangreichen Vorgaben an die Überprüfung entsprechender Einflüsse auf die Nachhaltigkeit bei jeder Anlageentscheidung können nicht eingehalten werden. Die vorhandenen Ressourcen und die generelle Komplexität der Anlagenstruktur lassen eine vollumfängliche Umsetzung der geforderten Standards nicht zu. Insbesondere gilt dies für die jederzeitige Kontrolle der Vorgaben der technischen Standards im Falle extern vergebener Mandate aller Art. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich diese Einschätzung in absehbarer Zeit ändert.

Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

(Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)

Durch die AHV-Vergütungsrichtlinie ist sichergestellt, dass weder AHV-Mitarbeitenden noch dem Vorstand Anreize für eine spekulative Anlagepolitik gegeben sind oder Interessenskonflikte entstehen. Die Vergütungsstruktur innerhalb der AHV gibt daher unter dem Aspekt von Nachhaltigkeitskriterien keine Fehlanreize.

Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts

(Artikel 7 der Offenlegungsverordnung)

Die AHV bietet ausschließlich Produkte zur betrieblichen Altersversorgung an. Sie ist i.w.S. eine soziale Einrichtung der TÜV-Familie und verfügt über einen einheitlichen Kapitalanlagebestand. Die Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt nicht in der gem. Artikel 4 Abs. 2 der Offenlegungsverordnung geforderten Art und Weise, hierzu wird auf die Ausführung zu Artikel 4 verwiesen.

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