Steuerfreie Einzahlung - Die Einzahlung in die Pensionskasse ist steuerfrei bis zu einem Betrag in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung West (7.008 EUR p.a. in 2023). Von dieser Einzahlung sind 4% der BBG (3.504 EUR p.a. in 2023 zudem sozialabgabenfrei. Im Durchführungsweg Unterstützungskasse sind die Beitragszahlungen ohne Beschränkung steuerfrei. Diese Einzahlungen sind zusätzlich bis zu 4 % der BBG (2023: max. 3.504 EUR) jährlich sozialabgabenfrei (§14 Abs. 1, Satz 2 SGB IV).
Steuerpflicht bei Auszahlung - Resultieren die Leistungen aus geförderten Beiträgen, so sind diese unabhängig vom Durchführungsweg bei Auszahlung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig (Kranken- und Pflegeversicherung bei gesetzlich Krankenversicherten). Entscheiden Sie sich für die Kapitalleistung, so können Sie bei Leistungen einer Unterstützungskasse von der sogenannten "Fünftelungsregelung" profitieren, die zur Abmilderung der Progressionswirkung des Steuertarifs führt.
Flexibilität der Beitragszahlungen - Im Durchführungsweg der Pensionskasse ist die Höhe der Beiträge sehr flexibel. Sie können den Beitrag jederzeit reduzieren oder erhöhen. Bei der Unterstützungskasse sollen die Einzahlungen regelmäßig gleichbleibend oder steigend sein. Eine Reduzierung ist nur in begründeten Fällen (z.B. Arbeitszeitreduzierung) vorgesehen. Eine Beitragsfreistellung ist in beiden Durchführungswegen jederzeit möglich.
Portabilität - Im Durchführungsweg der Pensionskasse haben Sie einen gesetzlichen Mitnahmeanspruch (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) bei einem Arbeitgeber-Wechsel. Bei Unterstützungskassenzusagen ist eine Übertragung vergleichbar mit Direktzusagen nur in Ausnahmefällen möglich. Die Versicherung wird nach Ausscheiden beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten und nimmt weiterhin am Überschussverfahren teil. Bei Erreichen des Rentenalters kann die Leistung aus der Unterstützungskasse dann beansprucht werden.