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Mitwirkungspolitik der AHV

Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten

Gemäß § 134b AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) müssen Institutionelle Investoren, so auch die AHV-TÜV VVaG, über ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften (Mitwirkungspolitik) berichten:

  • über die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere im Rahmen ihrer Anlagestrategie,
  • über die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften,
  • über den Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen oder sonstigen Interessenträgern der jeweiligen Portfoliogesellschaft,
  • über eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären/Investoren,
  • über den Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten.

Die AHV-TÜV als ein institutioneller Investor berichtet jährlich über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik. Der Bericht enthält Erläuterungen allgemeiner Art zum Abstimmungsverhalten, zu den wichtigsten Abstimmungen und zum etwaigen Einsatz von Stimmrechtsberatern.

Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben ihr Abstimmungsverhalten zu veröffentlichen, es sei denn, die Stimmabgabe war wegen des Gegenstands der Abstimmung oder des Umfangs der Beteiligung unbedeutend.

Die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Technischen Überwachungs-Vereine VVaG, (nachfolgend AHV-TÜV) tätigt in ihrem direkt gehaltenen Kapitalanlagebestand keine Engagements in börsennotierte Aktien. Solche Anlagen erfolgen ausschließlich indirekt über eigene Wertpapierspezialfonds oder über Publikumsfonds.

Durch die indirekten Investments über Fondsanlagen übt die AHV keine Aktionärsrechte aus. Ein solches ist auch kein Ziel und kein Bestandteil der Anlagestrategie. Gleichwohl informiert sich die AHV-TÜV über Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften, insbesondere bei denen sie über Fonds wirtschaftlich engagiert ist, durch Presse, Medienübertragungen oder als Gastteilnehmer.

Stimmrechte aus den jeweiligen Aktien werden von den Kapitalverwaltungsgesellschaften der Fonds auf Basis deren jeweiligen Richtlinien wahrgenommen.

Bei Investments der AHV-TÜV in Spezialfonds (Wertpapier oder Immobilienfonds) wirkt die AHV-TÜV im Regelfall in Anlageausschüssen mit. Hier wird über die wichtigen Angelegenheiten denjeweiligen Fonds betreffend durch die Fondsverwaltung berichtet. In diesen Ausschüssen erfolgt ein Meinungsaustauch mit dem Asset-Management und ggf. mit den Mitinvestoren.

Mitwirkungspolitik der AHV

Erläuterung:
zur Zusammenarbeit mit anderen Aktionären,
zum Umgang mit Interessenkonflikten,
zur Umsetzung der Mitwirkungspolitik und
zum Abstimmungsverhalten.

Die Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung der Technischen Überwachungs-Vereine VVaG, (nachfolgend AHV-TÜV) tätigt in ihrem direkt gehaltenen Kapitalanlagebestand keine Engagements in börsennotierte Aktien. Solche Anlagen erfolgen ausschließlich indirekt über eigene Wertpapierspezialfonds bzw. Publikumsfonds.

• daher ergibt sich für die AHV-TÜV keine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären.
• daher ergeben sich für die AHV-TÜV keine Interessenkonflikte.
• daher ergibt sich für die AHV-TÜV keine Mitwirkungspolitik und die Umsetzung einer solchen.
• daher erfolgt durch die AHV-TÜV keine Abstimmung. Etwaige Stimmrechte werden ggf. von der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft der Fonds wahrgenommen.
• sollte sich in den nächsten Jahren eine Anlagepolitik ergeben, die von der obigen Verfahrensweise abweicht, verhielte sich die AHV-TÜV wie folgt:

Ausübung der Stimmrechte bei einem börsennotierten Unternehmen (AHV-TÜV Aktienengagement von >= 0,1 % des jeweiligen Grundkapitals)

Wegen der Kosten (Reise- und Arbeitszeit) sieht die AHV-TÜV von einer unmittelbaren Präsenz auf der jeweiligen Hauptversammlung ab.

Stattdessen könnte die AHV-TÜV eine der nachfolgenden Stellen auswählen und diese weisungsgebunden mit einer Stimmrechtsabgabe beauftragen. Beauftragt werden könnten:

• die Verwahrstelle (Depotbank)
• ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter (z.B. Aktionärsvereinigungen)
• ein Stimmrechtsvertreter der betroffenen Gesellschaft
• oder, falls angeboten, eine Stimmabgabe über die Homepage des jeweiligen Unternehmens
• Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften

Die AHV-TÜV prüft bei ihren Aktienengagements insbesondere vor den jeweiligen Hauptversammlungen die Tagesordnungspunkte und die Vorschläge der Verwaltung. Sie würde diese unterstützen, sofern sich diese langfristig positiv auf die Geschäfte bzw. auf das Geschäftsmodell auswirkten. Sie würde Maßnahmen ablehnen, welche sich negativ auf die Gesellschaft auswirkten, hierbei wären auch soziale, ethische wie umweltrelevante Aspekte zu berücksichtigen.

Checkliste zu den HV-Tagesordnungspunkten

Aufsichtsrat

Entlastung
• etwaige Interessenkonflikte sowie mangelnde Unabhängigkeit
• ggf. Mangelhafte Aufsicht gegenüber dem Vorstand
• anhängige Verfahren, z.B. Insidergeschäfte, Schmiergeldaffären etc.
• Nichteinhaltung der Compliance
• Abstimmung über das Vorstandsvergütungssystem

Bestellung
• Darlegung der Qualifikation der Kandidaten (z.B. Veröffentlichung CV)

Vergütung
• angemessene Vergütung, möglichst fixe Vergütung

Vorstand

Entlastung
• nachhaltig schlechte Unternehmensergebnisse
• mangelhafte Risikocontrolling- und Revisionsverfahren
• Nichteinhaltung der Compliance
• Verfahren, wie Anfechtung der Abschlüsse, Insiderhandel, Schmiergeldaffären
• bei Gesellschaften mit „Ein-Board-System“ sollte es keine Personalunion zwischen Chief Executive und Chairman geben

Vergütung
• eine regelmäßige HV-Abstimmung über das Vergütungssystem
• Vermeidung unverhältnismäßiger Abfindungen

Abschlussprüfer

• Unabhängigkeit
• Vergütung angemessen und öffentlich

Kapitalmaßnahmen

• Kapitalerhöhungen sind zu begründen
• Angabe der Höhe von vorhandenem Vorratskapital

Gewinnverwendung

Dividende sollte im Branchenvergleich u. der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sein.

Corporate Governance Kodex

Es sollte der Corporate Governance Kodex gelten.

Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen

Die AHV-TÜV informiert sich über die Geschäftsberichte / Quartalsabschlüsse und sonstige Publikationen, Jahresberichte, Publikationen im Internet sowie Analysen externer Research-Anbieter.

Zusammenarbeit mit anderen Aktionären

Die Anlagevolumina der AHV-TÜV erreichen keine Größenordnung, die auch nur ansatzweise eine Kooperation mit anderen Aktionären bei Hauptversammlungsabstimmungen sinnvoll machten. Daher lehnt die AHV-TÜV solche grundsätzlich ab.

Umgang mit Interessenkonflikten

Die AHV-TÜV sieht keine Interessenskonflikte in etwaigen Hauptversammlungsabstimmungen. Sollten sich gleichwohl solche Konflikte ergeben, würde sich die AHV dann bei Abstimmungen enthalten.

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