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FAQ - Pensionskasse

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Pensionskasse

Das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber steht seit dem 1.1.2002 jedem Arbeitnehmer zu (§ 1a BetrAVG). Seitdem kann jeder Arbeitnehmer verlangen, dass von seinem Gehalt jährlich insgesamt bis zu 4 % der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Beitragsbemessungsgrenze-West (BBG-West) für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Da die BBG-West in 2024 bei 90.600 EUR liegt, hat der Arbeitnehmer derzeit Anspruch darauf, pro Jahr einen Entgeltanteil bis zur Höhe von 3.624 EUR in eine betriebliche Rente umzuwandeln.

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung auf Teile seines noch nicht ausgezahlten Gehaltes. Dies bedeutet, dass er einen Teil seines Einkommens in eine Versicherungs-Prämie – zum Beispiel bei der AHV – umwandelt. Dieses umgewandelte Entgelt zahlt (bis 8 % der BBG Rentenversicherung-West steuer- und bis 4% sozialabgabenfrei) der Arbeitgeber für Sie in die Pensionskasse ein. Wenn Sie sich nach Information und Beratung durch Ihren Arbeitgeber und/oder uns für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse entschieden haben, unterschreiben Sie eine „Entgeltumwandlungsvereinbarung“ bei Ihrem Arbeitgeber/ Personalabteilung. Wir erhalten dann von Ihrer Personalabteilung einen Datensatz mit Ihren Stammdaten und zu den vereinbarten Terminen die Prämienzahlungen per Überweisung: monatlich, jährlich – jederzeit flexibel, auch in der Prämienhöhe wandelbar. Ihre Prämien ebenso wie die Ihnen zugeteilten erwirtschafteten Überschüsse werden in Rentenbausteine umgewandelt. Über diese erreichte Anwartschaft erhalten Sie jedes Jahr eine Mitteilung von uns.

Teile des künftigen Gehalts, Sonderzahlungen (wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld), vermögenswirksame Leistungen oder Gehaltserhöhungen können umgewandelt werden. Damit sind sowohl einmalige Leistungen als auch laufendes Entgelt geeignet.

Der Anspruch ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West pro Jahr begrenzt. Im Jahr 2024 beträgt dieser Wert 90.600 EUR, somit können 3.624 EUR steuer- und sozialabgabenfrei umgewandelt werden. Zusätzlich können noch einmal 4% steuerfrei eingebracht werden. Sofern der Arbeitnehmer die Pauschalbesteuerung im Rahmen des § 40b EStG für eine ältere, bis 2004 abgeschlossene Betriebsrente ausnutzt, wird dieser Jahresbeitrag angerechnet (Fördermöglichkeit max. 8% der BBG Rentenversicherung- West)

Voraussetzung für die Verwendung der Vermögenswirksamen Leistungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist eine tarifvertragliche oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung. Vermögenswirksame Leistungen in eine Betriebliche Altersversorgung einzubringen sind sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer äußerst interessant. Bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze können zu der Steuer auch noch Sozialabgaben gespart werden.

Nein, denn bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, d.h. es muss eine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen. Der Ehepartner kann nur dann eine Entgeltumwandlung über die AHV durchführen, wenn er selbst auch "TÜV-Mitarbeiter" ist.

Der Gesetzgeber erlaubt eine steuerliche Förderung einer Entgeltumwandlung aus einem ersten Arbeitsverhältnis. Als erstes Arbeitsverhältnis gilt die Beschäftigung, für welche die Lohnsteuer nicht nach der Steuerklasse VI erhoben wird.

Durch die Entgeltumwandlung verringert sich Ihr sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, damit verringern sich auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Auswirkungen auf Ihre gesetzliche Rente sind allerdings minimal. Derzeit vermindert sich die gesetzliche Monatsrente um ca. 0,80 € pro umgewandelte 1.000 € Entgelt.

Möchten Sie den vereinbarten Beitrag ändern oder aussetzen, dann informieren Sie einfach Ihren Arbeitgeber. Sie können bei der AHV jederzeit Ihre Beiträge Ihrer persönlichen Lebenssituation anpassen - reduzieren, erhöhen oder beitragsfrei stellen - und bleiben somit flexibel.

Ja, denn eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die der/dem Arbeitnehmer/in oder ihren/seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (§ 1 b Abs. 3 BetrAVG).

Geleistete Beiträge in der Anwartschaft: Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung sind in der Regel nicht pfändbar und werden z. B. auch bei Hartz IV vom Verzehr des persönlichen Einkommens/Vermögens ausgenommen. Leistungsphase: Mit der Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 gelten für betriebliche Zusatzrenten höhere Freibeträge in der Leistungsphase.

Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf Ruhegehalt als Altersrente entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Versorgungsberechtigte das 65./67.Lebensjahr (je nach Tarif) vollendet hat und in den Ruhestand getreten ist. (Ausnahme: vorgezogene Altersrente) Der Eintritt in den Ruhestand ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen oder, wenn der Versorgungsberechtigte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hierüber ein gleichwertiger Nachweis zu führen.

Auf Antrag des Versorgungsberechtigten entsteht bereits vor Vollendung des 65./67. Lebensjahres (je nach Tarif) ein Anspruch auf Ruhegehalt als vorgezogene Altersrente, sobald der Versorgungsberechtigte auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente vor Vollendung des 65./67. Lebensjahres in Anspruch nimmt oder - wäre er in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert - in Anspruch nehmen könnte. Die Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen oder, wenn der Versorgungsberechtigte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, ein gleichwertiger Nachweis über den Eintritt in den Ruhestand zu führen.

Für die Tarife Direkt 06, Direkt 07, Direkt 08, Direkt 12, Direkt 15, Direkt 17 und Direkt 21 gilt: Sieht Ihr Tarif eine Option auf Einmal- oder Teilkapitalauszahlung vor, ist der Antrag frühestens 1 Jahr und bis spätestens 3 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase zu stellen. Geändert seit 2011: Für den Tarif Direkt (Neuverträge bis 2005) gilt: Der Antrag auf 100 % Kapitalauszahlung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Tarifes "Direkt" ist spätestens 3 Jahre vor dem Beginn der Auszahlungsphase / Renteneintritt zu stellen und bedarf der Zustimmung des Mitglieds (Arbeitgeber). Seit 2014 besteht als Alternative die Möglichkeit, den Antrag auch bis 3 Monate vor Beginn der Auszahlung zu stellen. In diesem Fall werden 95 % des Kapitals ausgezahlt.

Dies hängt von der Versteuerung der Altersversorgungsbeiträge ab: Galt für die Beiträge Steuerfreiheit (Regelfall), so werden die Leistungen im Rentenfall voll besteuert. Wurden die Beiträge pauschal versteuert (möglich bei Altzusagen nach § 40b EStG) oder aus dem Nettogehalt gezahlt, so erfolgt im Rentenfall nur eine Besteuerung des Ertragsanteils. Da im Alter zumeist das Einkommen geringer ist als während des Erwerbslebens, sind damit in der Regel auch der Steuersatz und die Steuerlast geringer. Bei einer Kapitalauszahlung gelten andere Steuerregelungen.

Alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Ausnahme seit 2018: Riester-geförderte Verträge) unterliegen als Versorgungsbezüge grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, sofern der Versicherte gesetzlich krankenversichert ist. Die Beitragspflicht der Rentenleistungen besteht auch dann, wenn die freiwillige Versicherung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgelt mit eigenen Beiträgen fortgeführt wurde.

Die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, die mittels Entgeltumwandlung finanziert sind, sind gesetzlich sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Es gibt nun die folgenden Möglichkeiten:

  • Die Versicherung wird "beitragsfrei" gestellt, d.h. Sie zahlen nichts mehr ein, Ihr Konto wird aber weiterhin verzinst. Später zahlen wir dann an Sie die entsprechende Betriebsrente.
  • Auf Wunsch können Sie die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortsetzen.
  • Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls Mitgliedsunternehmen der AHV, so kann das Versicherungsverhältnis durch den neuen Arbeitgeber weitergeführt werden.
  • Alternativ kann Ihr gesamtes Deckungskapital auf den Versorgungsträger Ihres neuen Arbeitgebers übertragen werden (§ 15 AVB "Direkt", § 15 AVB "Direkt 06", § 15 AVB "Direkt 07", § 23 AVB "Direkt 08", § 23 AVB "Direkt 12", § 23 AVB "Direkt 15", "Direkt 17" und "Direkt 21").

Neben dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung bietet die Entgeltumwandlung auch steuerliche Vorteile. Genauere Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Steuerersparnis finden Sie auf unseren Seiten "Förderung bAV".

Ja, es besteht gesetzlicher Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Im Falle einer satzungsmäßigen (siehe auch Versicherungsbedingungen) Leistungskürzung der Pensionskasse greift grundsätzlich die Subsidiär Haftung des Arbeitgebers gemäß Betriebsrentengesetz. Ist jedoch kein Arbeitgeber vorhanden (z. B. wegen Insolvenz oder Liquidität) entsteht eine Haftungslücke. Um diese Lücke zu schließen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 12.06.2020 eine Insolvenzpflicht für die Pensionskassenzusagen eingeführt. Ab dem Jahr 2021 müssen die Arbeitgeber diese zusätzlich bei dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) absichern.



Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich einfach bitte an Ihren Arbeitgeber oder an unser Beratungsteam.
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Weitere Informationen finden Sie unter 7jahrelaenger.de, Initiative des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.).


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