Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist ein Versorgungsträger, der dem Arbeitgeber die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung abnimmt, dem Arbeitnehmer aber formal keinen Rechtsanspruch auf die Leistungen einräumt. Es besteht aber ein faktischer Anspruch auf die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen, da dieser zum einen für die Erfüllung haftet und zum anderen die zugesagte Leistung in der Regel durch eine Versicherung rückgedeckt ist.
Sie reichen Ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung bei der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers ein. Umgewandelt werden können regelmäßig sowohl Bestandteile des monatlichen Entgeltes als auch jährlich einmalige Zahlungen des Arbeitgebers (wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, etc.).
Nein, denn bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, d.h. es muss eine Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegen. Der Ehepartner kann nur dann Entgeltumwandlung über die AHU durchführen, wenn er selbst Mitarbeiter eines AHU Trägerunternehmens/Mitglieds ist.
Ein direkter Rechtsanspruch gegenüber der AHU besteht nicht, der Arbeitgeber steht für seine zugesagten Leistungen ein, auch dann, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern wie hier über die Unterstützungskasse.
Die Versicherung wird in der Regel beitragsfrei gestellt, d.h. Sie wandeln keine Gehaltsbestandteile mehr um. Ihre bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt erhalten und nimmt weiterhin am Überschussverfahren teil. Sobald Sie Ihre gesetzliche Rente beanspruchen, teilen Sie uns dies bitte mit, damit auch wir die Rentenzahlung veranlassen können.
Neben dem Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung bietet die Entgeltumwandlung über die Unterstützungskasse auch attraktive Vorteile der Steuerfreiheit (§ 11 EStG). Sämtliche eingezahlten Prämien in eine Unterstützungskasse sind in voller Höhe lohnsteuerfrei in der Ansparphase. Zusätzlich kann ein Betrag in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: max. 3.864 EUR) jährlich sozialabgabenfrei* in einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden (§14 Abs. 1, Satz 2 SGB IV).
*Hinweis: Diese Sozialabgabenfreiheit kann eine mögliche Minderung der Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern zur Folge haben.
Die späteren Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse werden wie „Brutto-Lohn“ behandelt und unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG der nachgelagerten vollen Besteuerung. Entscheiden Sie sich zum Ende der Anwartschaftsphase für die Kapitalleistung, profitieren Sie neben grundsätzlichen Altersfreibeträgen von der sogenannten „Fünftelungsregelung“ nach § 34 EStG, da die Kapitalzahlung steuerlich als Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit angesehen werden. Hierbei wird zunächst ein Fünftel der Kapitalzahlung dem ansonsten erzielten Einkommen im Auszahlungsjahr hinzugerechnet und so der Steuersatz für dieses Fünftel ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf die gesamte Kapitalauszahlung angewendet. Dieses Verfahren vermindert den anzuwendenden Steuersatz und mildert so die Steuerprogression ab. Dieser durch Progressionsminderung kleinere erreichte Steuerabzug kann über die persönliche Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Sofern Sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, sind wir verpflichtet, Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an Ihre Krankenkasse abzuführen. Bei Kapitalauzahlung sind monatlich auf 1/120 des Kapitals Beiträge zu entrichten und zwar für insgesamt 10 Jahre.
Sie können Ihre Beitragszahlung ohne Angabe von Gründen einstellen.
Ja, eine regelmäßige Erhöhung ist jederzeit möglich, eine Herabsenkung wie z.B. im Falle einer Einkommenssenkung durch Teilzeitbeschäftigung/Elternzeit selbstverständlich auch.
Nein, ein Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufswertes der Versicherung besteht nicht, ebenso nicht auf Rückzahlung von Beiträgen. Sie können den Versicherungsvertrag jedoch beitragsfrei stellen.
Keinerlei Vermittler- /Abschlussprovision: Eine Vermittler- oder Abschlussprovision für Versicherungsvertreter (wie z.B. bei einer Lebensversicherung u. anderen Unterstützungskassen) fällt nicht an.
Abhängig von den im jeweiligen Kalenderjahr eingezahlten Beiträgen erhalten Sie eine Anwartschaft in Form eines Rentenbausteins. Die Höhe eines Rentenbausteins ergibt sich aus der Höhe des gezahlten Beitrags, dem Alter des Versicherten im jeweiligen Kalenderjahr und der im Kalenderjahr geltenden Rententabelle. Das Alter wird dabei ermittelt als Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die Höhe der AHU/AHV-Rente ergibt sich aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen Rentenbausteine. Bei Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 65./67. Lebensjahres wird ein versicherungsmathematischer Abschlag auf die Summe der Rentenbausteine vorgenommen. Entsprechend wird bei Inanspruchnahme der Rente erst nach Vollendung des 65./67. Lebensjahres ein versicherungsmathematischer Zuschlag auf die Summe der Rentenbausteine vorgenommen.
Sie erhalten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Mitteilung über die Höhe der im vergangenen Jahr gezahlten Prämie sowie über die Höhe des daraus resultierenden Rentenbausteins. Außerdem informieren wir Sie über die Höhe Ihrer bis dahin erreichten Anwartschaft und erwirtschafteten Überschüsse.
Teilen Sie uns bitte sämtliche Änderungen im Personen- und Familienstand jeweils unverzüglich mit.
Dazu gehören insbesondere die Änderung Ihrer Anschrift, Ihres Namens sowie Ihres Familienstandes.
Nein, die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Leistungen der AHU ist ausgeschlossen.
Ja, personenbezogene Daten stehen unter besonderem Schutz, es gelten hierbei die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem BDSG ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.B. Alter und Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Die AHU beachtet dabei die Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung, d.h. es werden nur die Daten von Ihnen erhoben und gespeichert, die wir zur Feststellung und Verwaltung Ihres Anspruchs benötigen.
Die Überschüsse der AHU stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen der Rückdeckung durch die AHV. Die Überschussanteile werden errechnet im Verhältnis zum Deckungskapital des Versicherungsvertrages am Ende des Kalenderjahres. Der Überschuss wird voll an die Anspruchsberechtigten ausgeschüttet und führt zur Erhöhung der Versicherungsleistung.
Ja, es besteht gesetzlicher Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).
bAV – lästige Pflicht oder wichtiges Gestaltungselement? Sehen Sie bAV nicht als Arbeitgeberpflicht an, sondern als exzellente Möglichkeit, wichtige Pluspunkte bei Ihren jetzigen und künftigen Mitarbeitern zu sammeln.
Verdrängen Sie als Arbeitnehmer nicht die Frage, wie Ihr Lebensstandard im Rentenalter sein wird. Informieren Sie sich über die wichtigen Eckpunkte der gesetzlichen Rente und die Möglichkeiten einer zusätzlichen Betriebsrente.
Vor 100 Jahren wurde die AHV als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG) gegründet. Leistungen stehen beigetretenen Unternehmen sowie deren Mitarbeitern zur Verfügung.
Beim Abschluss der betrieblichen Altersversorgung läuft alles über die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers. Wir sagen Ihnen gerne, wie die konkreten Schritte ablaufen.