Zusagegrundlagen.
Zusagegrundlagen.
Rechtsanspruch
Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die in formaler Abgrenzung zur Pensionskasse - dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen keinen Rechtsanspruch gewährt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung haben Arbeitnehmer - trotz des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs - in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, auch einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse.
Da die Unterstützungskasse ihren Begünstigten satzungsgemäß keinen Rechtsanspruch gewähren darf, ist sie kein Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsrechts und unterliegt insoweit nicht der Aufsicht.
Lohnsteuerliche Behandlung
Bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage sind die Zuwendungen in beliebiger Höhe steuerlich betrachtet kein Arbeitsentgelt und damit nicht steuerpflichtig. Die späteren Renten sind dann wie Arbeitsentgelt zu sehen. Es handelt sich also quasi um eine Verschiebung der Gehaltsauszahlung. Im Falle einer Kapitalauszahlung statt Rentenauszahlung wird diese daher auch wie Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit behandelt und genießt den Vorteil der Fünftelungsregelung (Abschwächung der Progression).
Zuwendungen als Betriebsausgaben
Zuwendungen an Unterstützungskassen dürfen nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei nach § 4d Abs. 1 Nr. 1, Buchstabe a bis d höchst unterschiedliche Zuwendungen möglich sind. Im Falle der AHV / AHU kommt ausschließlich die Form der rückgedeckten Unterstützungskasse in Betracht, also Zuwendungen, die dem § 4d Abs.1 Nr. 1, Buchstabe c) EStG entsprechen müssen. Erforderlich sind u. a. der Höhe nach gleich bleibende oder steigende Zuwendungen. Bei Zuwendungen aus Entgeltumwandlung sind einzelfallabhängige Abweichungen möglich
Zusagegestaltung - Beitragsorientierte Leistungszusage
Für eine Unterstützungskassenzusage schreibt der Gesetzgeber im Betriebsrentengesetz die sogenannte Leistungszusage vor, die aber auch beitragsorientiert sein kann. Dies bedeutet, dass in der Zusage eine feste Alters- und Invalidenrente (ggf. auch Hinterbliebenenrente) in Abhängigkeit von geleisteten Beiträgen zugesagt wird. Diese garantierte Rente darf also nicht von unsicheren Überschüssen abhängen. Werden zusätzliche Überschüsse erzielt, so können diese natürlich die zugesagte und garantierte Rente weiter erhöhen.
Rentenanpassung
Weiterhin schreibt der Gesetzgeber für eine Unterstützungskassenzusage die laufende Anpassung der Renten in der Bezugszeit vor. Dieser Vorschrift ist genüge getan, wenn die laufende Rente jährlich mit mindestens 1 % angepasst wird. Die Rückdeckung über die AHV garantiert die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderungen.?