Zusagegrundlagen Pensionskasse
Infos zu Rechtsanspruch, Lohnsteuerliche Behandlung, Zusagegestaltung und Zuwendungen als Betriebsausgaben
Rechtsanspruch
Bei einer Pensionskasse handelt es sich nach § 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewährt.
Die Pensionskasse ist daher ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Lohnsteuerliche Behandlung
Bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, also den versicherungsförmigen Durchführungswegen, sind die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der BBG Rentenversicherung West (in 2022: 6.768 €) lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob es sich um Entgeltumwandlung, Arbeitgeberfinanzierung oder Mischfinanzierung handelt, wobei die arbeitgeberfinanzierten Beträge bei der Steuerbefreiung bevorzugt behandelt werden. Die spätere Rente aus diesen steuerfreien Beiträgen ist dann voll zu versteuern.
Zuwendungen als Betriebsausgaben
Zuwendungen an Pensionskassen dürfen nach § 4c EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie satzungsgemäß erhoben werden und dem Geschäftsplan der Kasse entsprechen.
Zusagegestaltung
Sowohl bei Pensionskassen als auch bei Unterstützungskassen kann eine beitragsorientierte Leistungszusage (kurz: boLZ) abgebildet werden. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder ggfs. auch Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Diese Zusageart wird bei Pensionskassen typischerweise in der Weise umgesetzt, dass die eingebrachten Beiträge nach Maßgabe der Umrechnungstabelle garantiert werden und erwirtschaftete Überschüsse die garantierten Leistungen erhöhen. Die Zusage des Arbeitgebers entspricht der Versicherungsleistung der Pensionskasse, d. h. zugesagte Leistung = Versicherungsleistung.
Neben der beitragsorientierten Leistungszusage ist bei Pensionskassen auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BzmML) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG möglich. Auch hier wird in der Zusage eine feste Alters- und Invalidenrente und ggfs. auch eine Hinterbliebenenrente in Abhängigkeit von geleisteten Beiträgen zugesagt.
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u.a. an eine Pensionskasse zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und daraus erzielte Erträge) zur Verfügung zu stellen - mind. aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Der Arbeitgeber haftet letztlich „nur“ für die Summe der zugesagten Beiträge, soweit diese nicht rechnungsmäßig verbraucht sind.
Rentenanpassung
Für Pensionskassen gilt § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG: Danach entfällt die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers, wenn bei der Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.
Bei der AHV - Pensionskasse werden Überschüsse vollumfänglich an die Versicherten ausgeschüttet, somit entfällt eine Rentenanpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz.