Versorgungsausgleich
Ein während der Ehezeit aufgebautes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung
Zum 01.09.2009 ist das neue Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Für alle seit diesem Zeitpunkt eingereichten Scheidungsfälle ist ein während der Ehezeit aufgebautes Anrecht auf betriebliche Altersversorgung (in der Regel hälftig) zwischen den Ehegatten zu teilen.
Arbeitgeber gefordert
Im Durchführungsweg der Direktzusage ist der Versorgungsträger der Arbeitgeber - also im Bereich der Rückdeckung das jeweilige AHV-Mitglied -, der die Regelungen des neuen Versorgungsausgleichs umzusetzen hat.
Die AHV schafft als begleitende Maßnahme eine Möglichkeit zur Reduzierung einer bestehenden Rückdeckungsversicherung. Das frei werdende Kapital kann ausgezahlt oder zur Begründung einer neuen Anwartschaft für den ausgleichsberechtigten Ehepartner verwendet werden.
Interne Teilung
Für die Rückdeckung der Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten stehen einerseits der jeweils aktuelle Tarif incl. Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung und andererseits ein Altersrente-Tarif zur Verfügung. Dieser Tarif umfasst ausschließlich Altersleistungen und ist für die Mitglieder, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Leistungen der Ausgleichsberechtigten auf eine reine Altersrente beschränken, vorgesehen.
Dieser Tarif steht neben den Versorgungsausgleichsfällen auch für die Rückdeckung anderer Pensionsverpflichtungen, die ausschließlich Altersleistungen umfassen, zur Verfügung.