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Tarife und Leistungen

Unser Tarif „Rückdeckungsversicherung 21" gilt für Neuverträge ab 2021 und Höherversicherungen für bereits Versicherte. Der Tarif sieht die Gewährung von Altersrente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente vor.

Unser Tarif „Rückdeckungsversicherung 21" gilt für Neuverträge ab 2021 und Höherversicherungen für bereits Versicherte. Der Tarif sieht die Gewährung von Altersrente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente vor.

Tarif Rückdeckungsversicherung 21

Mit Vollendung des 65./ 67. Lebensjahres (rechnungsmäßiges Schlussalter je nach Tarif) und Eintritt in den Ruhestand erhält das Mitgliedsunternehmen als ehemaliger Arbeitgeber und Versicherungsnehmer für die versicherte Person eine lebenslange Altersrente. Das Mitgliedsunternehmen seinerseits kann diesen Betrag dann als fällige Betriebsrente an die Versicherte Person weiterreichen.

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Prämienhöhe und dem Alter der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bzw. Leistungserhöhung. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente kann auf Antrag gewährt werden. Bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente wird für die gesamte Rentenlaufzeit ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.

Der Anspruch auf Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente entsteht nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand getreten ist.

Im Falle einer vollen Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch den Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen wurde, zahlt die AHV eine Invalidenrente.

Wir zahlen für die betroffene Person eine Rente in Höhe von 100 % der bis dahin erreichten Anwartschaft für die Dauer dieser Invalidität. Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht mit dem Monatsersten, zu dem die Erwerbsminderung vorliegt.

Nach dem Tod der versicherten Person zahlt die AHV für den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner eine lebenslange Witwen-/ Witwerrente in Höhe von 60 % der Rente bzw. der bis dahin erreichten Anwartschaft. Die Halbwaisenrente beträgt pro Kind 12 % der Rente bzw. der bis dahin erreichten Anwartschaft, die Vollwaisenrente beträgt 20 %.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Witwen-/Witwerrente und Waisenrente) entsteht bei Tod eines Versorgungsanwärters für den Monat, der auf den Ablauf von drei Monaten seit dem Todestag folgt. Bei Tod eines Ruhegehaltsempfängers entsteht der Anspruch für den auf den Todestag folgenden Monat. Die Zahlung der Waisenrente erfolgt solange ein Kindergeldanspruch besteht.

Wenn ein Versicherter aus den Diensten eines Mitgliedes ausscheidet und seine Versorgungsansprüche erlöschen (verfallbare Anwartschaften oder auch durch Abfindung), kann das Mitglied die Rückerstattung der Deckungsmittel (100 % des Deckungskapitals) beanspruchen und evtl. an den/die Mitarbeiter/-in weiterleiten. Da die rückgedeckten Zusagen der Mitgliedsunternehmen ein Kapitalwahlrecht nicht vorsehen, ist zurzeit die Rückdeckung dieser Option in Tarifwerk nicht enthalten.

Wir erbringen unsere Rentenzahlungen monatlich jeweils am Ende des Monats, in dem der Rentenanspruch besteht. Die genauen Regularien können Sie den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entnehmen.



Tarif Basis 21

Unser Tarif „Basis 21" gilt für Neuverträge ab 2021. Der Tarif sieht die Gewährung von Altersrente und Hinterbliebenenleistung/Sterbegeld vor.

Mit Vollendung des 67. Lebensjahres und Eintritt in den Ruhestand erhält das Mitgliedsunternehmen als ehemaliger Arbeitgeber und Versicherungsnehmer für die versicherte Person eine lebenslange Altersrente. Das Mitgliedsunternehmen seinerseits kann diesen Betrag dann als fällige Betriebsrente an die versicherte Person weiterreichen. Bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente wird für die gesamte Rentenlaufzeit ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen.

Als Hinterbliebenenleistung wird bei Eintritt des Todes der versicherten Person während des laufenden Arbeitsverhältnisses (vor Rentenbeginn) oder bei Eintritt des Todes der versicherten Person innerhalb der ersten 15 Jahre seit Beginn der Altersrente bzw. vorgezogenen Altersrente (Rentengarantiezeit“) ein Todesfallkapital gezahlt.

Sind bei Eintritt des Todes der versicherten Person keine direkten Hinterbliebenen nach § 1 der AVB „Basis 21“ vorhanden, kann an einen Dritten ein Betrag von max. 8.000 Euro als Sterbegeld zur Bedeckung von Beerdigungskosten ausgezahlt werden.

Wir erbringen unsere Rentenzahlungen monatlich jeweils am Ersten des Monats, in dem der Rentenanspruch besteht. Die genauen Regularien können Sie den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB „Basis 21“) entnehmen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen zu ...

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