Die betriebliche Altersversorgung unterliegt vielen gesetzlichen Bestimmungen
Die betriebliche Altersversorgung unterliegt vielen gesetzlichen Bestimmungen. Das zentrale Gesetz hierzu ist das Betriebsrentengesetz, genauer BetrAVG. Lassen Sie sich aber nicht abschrecken, denn eine rechtssichere bAV ist dank der Unterstützung der AHV kein Problem für Sie.
Wenn ein Mitarbeiter Ihres Hauses es verlangt, sind sie zum Angebot einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verpflichtet. Hieraus ergeben sich Chancen bei der Rekrutierung neuer Mitarbeiter, die das Angebot einer leistungsstarken bAV als Pluspunkt sehen. Mit der Pensionskasse der AHV erfüllen Sie beides, den Rechtsanspruch Ihrer Mitarbeiter auf bAV und ein leistungsstarkes Angebot, denn das Verhältnis von Beitragshöhe zu späterer Rente ist sehr gut.
Gleichzeitig muss der angebotene Durchführungsweg auch riesterförderfähig sein. Natürlich erfüllt die AHV-Pensionskasse auch diese Bedingung. Darüber hinaus können Ihre Mitarbeiter jedes Jahr aufs neue entscheiden, ob die klassische Förderung nach §3 Nr. 63 EStG oder die Riesterförderung für Sie die bessere Alternative ist.
Jeder eingezahlte Beitrag wird direkt in eine Rentenanwartschaft umgerechnet. Es besteht also keine Verpflichtung, kontinuierlich den gleichen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag kann (in den jeweils aktuell gültigen offenen Tarif) erhöht, selbstverständlich jederzeit verringert oder auch mal ausgesetzt werden. Lediglich die Zusage (Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer) muss entsprechend abgeändert werden.
Nach Ausscheiden Ihres Arbeitnehmers (Erreichen der Altersgrenze oder Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber) haben Sie als Arbeitgeber keine weiteren formalen Vertragsverpflichtungen* bezüglich der bAV dieses Mitarbeiters mehr. Nimmt Ihr ausgeschiedener Arbeitnehmer von seinem Recht auf Vertragsfortsetzung Gebrauch und führt den Vertrag mit eigenen Nettobeträgen nach Ausscheiden fort, erfolgt die gesamte Abwicklung direkt zwischen der AHV und dem ausgeschieden Arbeitnehmer. Zum Leistungsbeginn richten sich die Ansprüche Ihres ehemaligen Mitarbeiters dann gegen uns. Wir zahlen also nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die laufende Rente aus und führen auch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge ab. Ein weitergehendes Rentenanpassungserfordernis gem. § 16 BetrAVG besteht nicht, da die anfallenden Überschüsse des Vertrages ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Rente verwendet werden.
*Im Falle einer satzungsmäßigen (siehe auch die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen) Leistungskürzung der Pensionskasse greift grundsätzlich die Subsidiär Haftung des Arbeitgebers gemäß Betriebsrentengesetz. Ist jedoch kein Arbeitgeber vorhanden (z. B. wegen Insolvenz oder Liquidität) entsteht eine Haftungslücke. Um diese Lücke zu schließen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des Betriebsrentengesetzes vom 12.06.2020 eine Insolvenzpflicht für die Pensionskassenzusagen eingeführt. Ab dem Jahr 2021 müssen die Arbeitgeber diese zusätzlich bei dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) absichern. Leistungen aus den Eigenbeiträgen der ausgeschiedenen Mitarbeiter unterliegen keinem zusätzlichen Schutz. Die betroffenen Versicherten werden im Falle einer Vertragsfortführung durch die AHV darauf hingewiesen
bAV – lästige Pflicht oder wichtiges Gestaltungselement? Sehen Sie bAV nicht als Arbeitgeberpflicht an, sondern als exzellente Möglichkeit, wichtige Pluspunkte bei Ihren jetzigen und künftigen Mitarbeitern zu sammeln.
Verdrängen Sie als Arbeitnehmer nicht die Frage, wie Ihr Lebensstandard im Rentenalter sein wird. Informieren Sie sich über die wichtigen Eckpunkte der gesetzlichen Rente und die Möglichkeiten einer zusätzlichen Betriebsrente.
Vor fast 100 Jahren wurde die AHV als "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" (VVaG) gegründet. Leistungen stehen beigetretenen Unternehmen sowie deren Mitarbeitern zur Verfügung.
Beim Abschluss der betrieblichen Altersversorgung läuft alles über die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers. Wir sagen Ihnen gerne, wie die konkreten Schritte ablaufen.