Steuerfreiheit
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzugsverfahren, also brutto für netto. Es gibt zwar je nach Durchführungsweg Höchstgrenzen für die steuerfreien Beiträge, die aber durch die Gestaltungsmöglichkeiten keine wirkliche Beschränkung darstellen. Im Gegenzug ist die spätere Rente dann aber steuerpflichtig, so dass man von der nachgelagerten Besteuerung spricht.
Sozialversicherungsfreiheit
Neben der Steuerfreiheit sind die bAV-Beiträge im Wesentlichen auch sozialversicherungsfrei. Für die spätere Rente sind dann zwar Beiträge zu leisten, aber nur für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wurde für die Riester- geförderten Verträge mit den Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 deutlich verbessert: Die Rentenleistungen aus Riester-geförderten Beiträgen werden nicht zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.
Riesterzulage
Möglich ist auch eine Riesterförderung der Beiträge. Hier unterliegen die Beiträge der normalen Lohnsteuer und es müssen auch die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Gefördert werden die Beiträge dann aber durch die Riesterzulage, die je nach Familiensituation z.B. durch die Kinderzulage eine echte Alternative sein kann.
Bei den Regelungen für die Steuerfreiheit der Beiträge zur bAV ist wieder zu unterscheiden zwischen den versicherungsförmigen Durchführungswegen einerseits und den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen andererseits.
§3 Nr. 63 EStG
Bei Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, also den versicherungsförmigen Durchführungswegen, sind die Beiträge bis zu 8 % der Renten-BBG-West nach §3 Nr. 63 steuerfrei, aktuell (2024) bis zu 7.248 EUR pro Jahr. Die Steuerfreiheit ist unabhängig davon, ob es sich um Entgeltumwandlung, Arbeitgeberfinanzierung oder Mischfinanzierung handelt. Die spätere Rente aus diesen steuerfreien Beiträgen ist dann voll zu versteuern.
Unterstützungskasse + Direktzusage
Bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage sind die Beiträge in beliebiger Höhe steuerlich betrachtet kein Arbeitsentgelt und damit nicht steuerpflichtig. Die späteren Renten sind dann wie Arbeitsentgelt zu sehen. Es handelt sich also quasi um eine Verschiebung der Gehaltsauszahlung. Im Falle einer Kapitalauszahlung statt Rentenauszahlung wird diese daher auch wie Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit behandelt und genießt den Vorteil der Fünftelungsregelung (Abschwächung der Progression).
Generelle Beschränkung
Insbesondere durch eine Kombination von Pensionskasse und Unterstützungskasse lassen sich zwar beliebig hohe Beiträge zur bAV steuerfrei aufwenden, aber es gibt das Überversorgungsverbot. Eine Überversorgung liegt vor, wenn die spätere Gesamtrente (gesetzliche Rente + bAV) mehr als 75 % des letzten Gehaltes beträgt.
Soweit die Beiträge zur bAV steuerfrei sind, ist bis bis zur Max. Grenze in Höhe von 4% der BBG Rentenversicherung- West Sozialversicherungsfreiheit gegeben. Ein paar Einschränkungen sind jedoch zu beachten
Grundregel
Alle Beiträge bis zu 4 % der der Renten-BBG-West, soweit sie steuerfrei sind (also nicht riestergefördert), sind in allen Durchführungswegen und allen Finanzierungsformen sozialversicherungsfrei.
Versicherungsförmige Durchführungswege
Die über 4 % der BBG hinausgehenden Beiträge, die bis zur 8% BBG - Fördergrenze noch steuerfrei sind, sind jedoch nicht mehr sozialversicherungsfrei. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberfinanzierung handelt.
Unterstützungskasse + Direktzusage
Bei den nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen sind die über die 4 % der BBG hinausgehenden Beiträge nur dann sozialversicherungsfrei, wenn es sich um arbeitgeberfinanzierte Beiträge handelt.
Sozialversicherungspflicht der Rentner
Renten aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen generell der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind in Gänze vom Rentner zu tragen. Dies gilt auch im Fall der Kapitalauszahlung. Hier sind 10 Jahre lang monatliche Beiträge auf der Basis von 1/120 der Kapitalauszahlung zu leisten. Wenn Sie privat krankenvollversichert sind, also einen einkommensunabhängigen Beitrag zahlen, besteht natürlich keine zusätzliche Versicherungspflicht.
Freigrenze
Pflichtversicherte Betriebsrentner werden durch die Einführung eines neuen Freibetrages in 2020 von den Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet.
Zusätzlich zur bereits geltenden Freigrenze wurde ein Freibetrag eingeführt. Im Gegensatz zu einer Freigrenze ist nur das den Freibetrag übersteigende Einkommen beitragspflichtig. Das Überschreiten des Freibetrages führt also nicht zur Beitragspflicht des darunterliegenden Betrages.
Für die Pflegeversicherung gilt weiterhin nur die Freigrenze. Es können also Fälle auftreten, in denen die Verbeitragung der Betriebsrenten in der Pflegeversicherung, aber nicht in der Krankenversicherung erfolgt. Freibetrag und Freigrenze sind gleich hoch und werden jährlich angepasst.
Die Riesterförderung stellt eine Alternative zur Steuerfreistellung der Beiträge nach §3 Nr. 63 insbesondere für diejenigen dar, die nur wenig Steuern zahlen also auch nur wenig sparen können.
Nur bei versicherungsförmigen Durchführungswegen
Eine Riesterförderung ist nur in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung möglich. Eine weitere Voraussetzung ist die Finanzierung über Entgeltumwandlung. Arbeitgeberbeiträge sind also nicht riesterförderfähig.
Ablauf
Die Beiträge sind aus dem normalen Nettolohn zu zahlen. Eine Freistellung von der Lohnsteuer oder Sozialversicherung gibt es also nicht. Die Zulage muss dann über den jeweiligen Träger bAV bei der ZfA (Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen) beantragt werden und wird nach der Bewilligung dem bAV-Konto gutgeschrieben.
Riesterzulage
Die Grundzulage beträgt seit 2018 175,00 EUR pro Jahr. Neben der Grundzulage erhalten Eltern für jedes kindergeldberechtigte Kind eine Kinderzulage. Die Kinderzulage beträgt 185,00 EUR je Kind. Für alle ab 2008 geborenen Kinder erhöht sich die Kinderzulage auf 300,00 EUR. Junge Erwachsene unter 25 Jahren erhalten bei Vertragsabschluss einen einmaligen Berufsanfängerbonus von 200,00 EUR. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Sie mindestens 4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres – aber nicht mehr als 2.100,00 EUR - für die bAV umgewandelt haben. Die Ihnen zustehende Zulage wird auf diesen Betrag angerechnet, wobei aber in jedem Fall mindestens 60,00 EUR umzuwandeln sind. Erreichen Sie diesen Mindestbeitrag zur bAV nicht, so wird die Zulage anteilig gekürzt.
Zusätzliche Steuerersparnis
Neben der Zulagenförderung können die bAV-Beiträge – also der Eigenbeitrag plus die bereits erhaltene Zulage – nochmals als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von der sich hieraus ergebenden Steuerersparnis wird jedoch die bereits erhaltene Zulage abgezogen und der verbleibende Rest dann ausgezahlt.
Besonderheiten
Obwohl die Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, muss die Rente wegen der erhaltenen Zulage nachgelagert versteuert werden.
Neu und eine deutliche Verbesserung durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018: Auf die Rentenleistungen sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Eine Kapitalauszahlung ist bei Riesterförderung nur bis zu 30 % möglich. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen kann eine Riesterzulage auch für den Beitrag beantragt werden, der den nach §3 Nr. 63 geförderten Beitrag überschreitet, so dass der insgesamt geförderte Beitrag sich damit erhöhen lässt.
Zum 01.01.2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das Gesetz brachte deutliche Veränderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht mit sich. Neben der Möglichkeit der Erteilung einer reinen Beitragszusage ohne Garantie und Einführung von Opting-out-Modellen auf tariflicher Grundlage greift die Reform weitgehend auch in die bestehenden bAV-Modelle ein.
Steuerliche Förderung
Seit dem 01.01.2018 sind die Grenzen für eine steuerfreie bAV in den Durchführungswegen der Pensionskasse, der Direktversicherung und des Pensionsfonds erweitert worden. 2024 gelten 8% der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West 7.248 €.
Grundsicherung
Die Anrechnung von Betriebsrenten auf die Grundsicherung wurde beschränkt und ein Freibetrag eingeführt. Bis dahin wurden Leistungen der bAV vollumfänglich auf die Grundsicherung angerechnet.
Riesterverträge
Die Grundzulage bei Riesterverträgen wurde zum 01.01.2018 von 154,00 € auf einen Jahresbetrag von 175,00 € angehoben. Gleichzeitig entfällt seit dem Jahr 2018 für die Riesterverträge im Rahmen der bAV die Sozialversicherungspflicht in der Leistungsphase.
Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung
Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, für die ab diesem Zeitpunkt erteilten Neuzusagen einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu gewähren. Die Höhe des Zuschusses muss mindestens 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages ausmachen, soweit der AG für diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat.
Ab dem Jahr 2022 ist die Bezuschussung dann auch für den Gesamtbestand verpflichtend. Die Regelung gilt für die Durchführungswege der Pensionskasse, der Direktversicherung und des Pensionsfonds.