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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)

Zum 01.01.2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Das Gesetz brachte deutliche Veränderungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht mit sich.

Neben der Möglichkeit der Erteilung einer reinen Beitragszusage ohne Garantie und Einführung von Opting-out-Modellen auf tariflicher Grundlage greift die Reform weitgehend auch in die bestehenden bAV-Modelle ein.

Steuerliche Förderung

Seit dem 01.01.2018 sind die Grenzen für eine steuerfreie bAV in den Durchführungswegen der Pensionskasse, der Direktversicherung und des Pensionsfonds erweitert worden. 2022 gelten 8% der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West, dies entspricht 6.768,00 €.

Förderung der Niedrigverdiener

Für arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur bAV erhält der Arbeitgeber seit dem 01.01.2018 eine Rückvergütung von 30 % des geleisteten Beitrags. Begünstigt werden Arbeitgeberzuschüsse zur bAV in Höhe von 240 € bis 480 € Jahresbeitrag an Arbeitnehmer mit einem Monatseinkommen bis zu 2.200 €. Der Förderbetrag gilt nur für ab dem 01.01.2018 erteilte bzw. erhöhte Arbeitgeberzuschüsse, wobei diese Arbeitgeberzuschüsse rein freiwillig sind.

Riesterverträge

Die Grundzulage bei Riesterverträgen wurde zum 01.01.2018 von 154,00 € auf einen Jahresbetrag von 175 € angehoben. Gleichzeitig entfällt seit dem Jahr 2018 für die Riesterverträge im Rahmen der bAV die Sozialversicherungspflicht in der Leistungsphase.

Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung

Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, für die ab diesem Zeitpunkt erteilten Neuzusagen einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zu gewähren. Die Höhe des Zuschusses muss mindestens 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages ausmachen, soweit der Arbeitgeber für diesen Betrag Sozialversicherungsbeiträge eingespart hat. Ab dem Jahr 2022 ist die Bezuschussung dann auch für den Gesamtbestand verpflichtend. Die Regelung gilt für die Durchführungswege der Pensionskasse, der Direktversicherung und des Pensionsfonds.

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