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Versorgungszusage

Beitragszusage oder Leistungszusage

Sowohl bei Pensionskassen als auch bei Unterstützungskassen kann eine beitragsorientierte Leistungszusage (kurz: boLZ) abgebildet werden. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder ggfs. auch Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.

Diese Zusageart wird bei Pensionskassen typischerweise in der Weise umgesetzt, dass die eingebrachten Beiträge nach Maßgabe der Umrechnungstabelle garantiert werden und erwirtschaftete Überschüsse die garantierten Leistungen erhöhen. Die Zusage des Arbeitgebers entspricht der Versicherungsleistung der Pensionskasse, d. h. zugesagte Leistung = Versicherungsleistung.

Neben der beitragsorientierten Leistungszusage ist bei Pensionskassen auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BzmML) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG möglich. Diese Zusagegestaltung wird von unseren Mitgliedern gerne genutzt: Auch hier wird in der Zusage eine feste Alters- und Invalidenrente und ggfs. auch eine Hinterbliebenenrente in Abhängigkeit von geleisteten Beiträgen zugesagt.

Bei der Leistungszusage, wie sie für die Direktzusage vorgeschrieben ist, sagt der Arbeitgeber eine feste Rente zu, die sich üblicherweise aus Gehalt und Betriebszugehörigkeit errechnet. In der Rentenphase ergibt sich dann eine laufende Erhöhung, die sich häufig an der Gehaltssteigerung im Unternehmen orientiert.

Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgungszusage enthält üblicherweise immer eine Zusage auf Altersrente, wobei noch die feste Altersgrenze 65 üblich ist oder in Anlehnung an die gesetzliche Rente die dort definierte Regelaltersgrenze.

Neben der Altersrente ist häufig auch eine Invalidenrente mit abgesichert, wie auch bei der AHV.

Auch eine Hinterbliebenenversorgung - also eine Rente für den überlebenden Ehe-/Lebenspartner und die Waisen - kann eingeschlossen werden. Hierfür werden dann natürlich Beitragsanteile verwendet, die für die eigene Altersrente fehlen. Ob dies sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Lebenssituation ab.

Wechsel des Arbeitgebers

Beim Wechsel des Arbeitgebers bleibt der bereits erworbene Rentenanspruch erhalten, ist also unverfallbar. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Anspruch aus eigenen Beiträgen - also der sog. Entgeltumwandlung - ergibt oder die Zusage mindestens 3 Jahre besteht. Bei Entgeltumwandlung über einen versicherungsförmigen Durchführungsweg- wie die AHV-Pensionskasse - besteht darüber hinaus der Anspruch auf Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber bzw. die Fortführung des Vertrages mit eigenen Beiträgen unabhängig vom Arbeitgeber.

Zusagearten

  • Beitragszusage mit Mindestleistung
  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage

Versorgungsfälle

  • Altersrente
  • Invalidenrente
  • Hinterbliebenenrente

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